Allgemeine Verkaufsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen

1. Begriffsbestimmungen

1.1. „ESAFE“: BVBA „eSafe” mit Sitz in 8790 Waregem, Maalbeekstraat 10, USt-IdNr. BE-0652.707.357, RJP Gent, Abteilung Kortrijk;
1.2. „Kunde“: Jede natürliche oder juristische Person sowie jede Person, die im Namen oder im Auftrag einer juristischen Person eine Bestellung bei ESAFE aufgibt;
1.3. „Produkte“: Alle Produkte, die Teil der ESAFE-Produktpalette sind;
1.4. „Website”: https://www.my-esafe.be; https://www.albo.be
 

2. Sprache

Die ursprüngliche Sprache dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden: „AV“) ist Niederländisch. Übersetzungen dienen lediglich als Information für den Kunden. Im Falle von Unstimmigkeiten ist immer die niederländische Fassung maßgebend.
 

3. Anwendungsgebiet der Bedingungen

3.1. Alle geschäftlichen Beziehungen zwischen ESAFE und dem Kunden werden (in hierarchisch absteigender Reihenfolge) geregelt durch: (i) den schriftlichen Vertrag zwischen ESAFE und dem Kunden; (ii) die von ESAFE ausgestellte schriftliche Auftragsbestätigung; (iii) das vom Kunden schriftlich akzeptierte Angebot; (iv) diese AV und (v) belgisches Recht.
3.2. Mit einer Preisanfrage, einem Auftrag oder einem Vertragsabschluss bestätigt der Kunde, diese AV gelesen zu haben und zu akzeptieren. Die vorliegenden AV haben stets Vorrang vor den Geschäftsbedingungen des Kunden, auch wenn diese die ausschließliche Geltung vorsehen.
3.3. Die (wiederholte) Nichtanwendung eines Rechts durch ESAFE kann nur als Duldung eines bestimmten Zustands betrachtet werden und führt nicht zu einer Rechtsverwirkung.
3.4. Diese AV berühren nicht die gesetzlichen Rechte, die dem Verbraucher-Kunden nach der belgischen Verbraucherschutzgesetzgebung zwingend zustehen.
3.5. Die eventuelle Nichtigkeit einer oder mehrerer Klauseln dieser AV oder eines Teils davon berührt nicht die Gültigkeit und Anwendbarkeit der anderen Klauseln und/oder des Rests der betreffenden Bestimmung. Das zuständige Gericht kann die nichtige Bestimmung auf das (rechtlich) Zulässige abmildern.
3.6. eSafe informiert hiermit den Kunden, dass die folgenden AV die Allgemeinen Verkaufsbedingungen der eSafe BVBA sind. Dementsprechend gelten beim Kauf eines eSafe-Wall-Produkts besondere Verkaufsbedingungen (im Folgenden „eSafe-Wall-spezifische Bedingungen“) und haben diese eSafe-Wall-spezifischen Bedingungen im Fall von Konflikten und/oder produktspezifischen Bedingungen Vorrang vor den Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Der Deutlichkeit halber: Wenn es keinen Konflikt gibt, ergänzen die eSafe-Wall-spezifischen Bedingungen die Allgemeinen Verkaufsbedingungen, die weiterhin für die eSafe Wall gelten.
 

4. Werbeankündigungen und Angebote

4.1. Broschüren, Kataloge, Rundbriefe und andere Werbeankündigungen sowie Einträge auf der Website und in den sozialen Medien von ESAFE (Facebook, LinkedIn, Twitter, Instagram, YouTube, Pinterest usw.) dienen dazu, Verbrauchern eSafe-Produkte vorzustellen und zu vermarkten, dürfen aber nicht als endgültige Angebote an Empfänger / potenzielle Kunden betrachtet werden. Bestellte Produkte können je nach Bestellung und Nachfrage des Kunden von solchen Veröffentlichungen abweichen. Standardpreise, Beschreibungen, Eigenschaften, Funktionalitäten und Abbildungen der Produkte in Werbeankündigungen werden von eSafe nicht als definitiv verbindliche Angebote betrachtet. Definitive Preise, Produktbeschreibungen, Eigenschaften und Funktionalitäten werden für jede Bestellung oder jeden Vertrag angegeben und sind vorbehaltlich etwaiger Fehler.
4.2. Die Gültigkeitsdauer eines Angebots ist immer auf dreißig (30) Kalendertage begrenzt, sofern nichts anderes angegeben ist. Ein Angebot gilt nur für eine bestimmte Bestellung und nicht für nachfolgende Bestellungen. Zudem umfasst ein Angebot nur jene Produkte und eventuell Dienstleistungen, die ausdrücklich angegeben sind.
4.3. Eine Abweichung von dem Angebot ist auch dann möglich, wenn sich bestimmte vom Kunden mitgeteilte Fakten, die für die Preisfestsetzung von Belang waren, als nicht der Realität entsprechend erweisen.
 

5. Zustandekommen des Vertrags

5.1. Der Vertrag zwischen ESAFE und dem Kunden kommt erst zustande (i) mit der schriftlichen/elektronischen Auftragsbestätigung durch eine für ESAFE vertretungsberechtigte Person (ii) oder mit dem Beginn der Auftragsausführung durch ESAFE (je nachdem, was zuerst eintritt).
5.2. Die Annahme der Bestellung(en) erfolgt vorbehaltlich der Verfügbarkeit der bestellten Produkte. ESAFE ist bestrebt, alle Kundenaufträge zu erfüllen. ESAFE haftet jedoch nicht, wenn (eine) bestimmte Bestellung(en) nicht ausgeführt werden kann/können, weil die bestellten Produkte nicht (rechtzeitig) verfügbar sind.
5.3. ESAFE kann frei wählen, mit wem sie einen Vertrag abschließen möchte, und ist stets berechtigt, eine Mindestabnahme vorzuschreiben. ESAFE behält sich auch das Recht vor, einen Kunden abzulehnen, wenn dieser beispielsweise (nicht abschließend) einen Auftrag aufgeben möchte, der unter der Mindestbestellmenge liegt.
5.4. ESAFE behält sich immer das Recht vor, zusätzliche Informationen über den Kunden – seine Aktivitäten oder seine Kreditwürdigkeit – anzufordern und, falls diese Informationen nicht zur Verfügung gestellt werden, die Ausführung des Auftrags zu verweigern oder auszusetzen oder die vollständige Zahlung im Voraus oder einen Vorschuss zu verlangen (vgl. Art. 8).
5.5. Etwaige Änderungen und/oder Ergänzungen des Auftrags nach dem Zustandekommen des Vertrags bedürfen der schriftlichen Einwilligung durch ESAFE. Der Kunde erkennt an, dass sich solche Änderungen und/oder Ergänzungen auf die Lieferzeiten und den Preis auswirken (vgl. Art. 7 und Art. 9). Außerdem werden Verwaltungskosten in Rechnung gestellt. In Ermangelung einer schriftlichen Vereinbarung über Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags wird davon ausgegangen, dass diese gemäß den (mündlichen) Anweisungen des Kunden ausgeführt wurden.
 

6. Stornierung

6.1. Die Stornierung eines Auftrags ist nur möglich, wenn die Produktion noch nicht begonnen hat, und ist nur nach schriftlicher Einwilligung durch ESAFE gültig. Im Fall einer Stornierung werden dem Kunden Verwaltungskosten in Rechnung gestellt. Zudem werden eventuell bereits gemachte Kosten in Rechnung gestellt. In keinem Fall kann der Kunde einen Auftrag nach Beginn der Produktion stornieren. Der Status des Auftrags und die Möglichkeit einer Änderung können nur von ESAFE selbst bestimmt und bestätigt werden.
6.2. ESAFE ist berechtigt – ohne Anspruch auf Entschädigung seitens des Kunden –, den Auftrag zu stornieren, wenn:
-     dieser auf fehlerhaften Informationen des Kunden beruht oder wenn ESAFE vermutet, dass sich der Kunde aus Gründen, die nicht als objektiv vernünftig und akzeptabel angesehen werden können, an ESAFE wendet;
-    ESAFE während der Ausführung des Auftrags aus objektiven Gründen nicht (mehr) in der Lage ist, den Auftrag auszuführen. In diesem Fall wird ESAFE den Kunden innerhalb eines angemessenen Zeitraums darüber informieren. Nur wenn keine alternative Lösung verfügbar ist, erstattet ESAFE dem Kunden die bereits gezahlten Beträge innerhalb von 14 Kalendertagen nach der vorgenannten Mitteilung.
 

7. Preis  

7.1. Alle Preise verstehen sich in Euro und zuzüglich Liefer- und Transportkosten, Steuern und Abgaben, sofern die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Die Preise enthalten nur dann die Mehrwertsteuer, wenn dies ausdrücklich angegeben ist.
7.2. ESAFE behält sich das Recht vor, die Preise, wie sie auf der Website angegeben sind, jederzeit anzupassen. Der vom Kunden zu zahlende Preis ist der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden geltende Preis.  
7.3. Soweit die Preise auf der jeweils geltenden Höhe der Lohnkosten, Kosten für Bestandteile, Sozialabgaben und öffentlichen Lasten, Transportkosten und Versicherungsprämien, Material- und Rohstoffkosten, Wechselkurse und/oder sonstigen Kosten beruhen, ist ESAFE im Fall einer Erhöhung eines oder mehrerer dieser Preisfaktoren berechtigt, ihre Preise dementsprechend und im Rahmen der gesetzlich zulässigen Normen zu erhöhen.
 

8. Vorschuss

8.1. ESAFE behält sich stets das Recht vor, dem Kunden einen Vorschuss in Rechnung zu stellen oder vom Kunden die vollständige Zahlung zu verlangen, bevor der Auftrag ausgeführt wird.
8.2. Die verspätete Zahlung des Vorschusses oder des Gesamtpreises, sofern vereinbart, hat in jedem Fall die Aussetzung der Lieferfrist zur Folge. Wenn der Kunde die Zahlung auch nach einer Mahnung verweigert, behält sich ESAFE das Recht vor, den Auftrag ganz oder teilweise zu stornieren; in diesem Fall schuldet der Kunde den vollen Betrag des Auftrags als Schadensersatz.
 

9. Lieferfristen

9.1. Die vereinbarten Lieferfristen sind Richtwerte, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Diese Fristen werden so weit wie möglich eingehalten. Die Überschreitung der Lieferfristen kann weder zu einer Haftung durch ESAFE führen noch einen Grund für die Beendigung des Vertrags darstellen.
9.2. Änderungen des Auftrags, die von ESAFE akzeptiert werden, führen automatisch zu einer Verlängerung der gesetzten Lieferfrist. Die Überschreitung der Zahlungsfrist von Vorschüssen wird automatisch zur Lieferfrist hinzugefügt.
9.3. ESAFE haftet unter keinen Umständen für Lieferverzögerungen, die durch das Verschulden von Lieferanten von ESAFE, des Kunden oder sonstiger Dritter entstehen.
 

10. Lieferung

10.1. Abholung durch den Kunden: Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden die Produkte EX WORKS (Incoterms® 2010) im Lager von ESAFE (wie auf der Auftragsbestätigung angegeben) geliefert. Die Kosten für Abholung und Annahme gehen zu Lasten des Kunden.
10.2. Lieferung durch ESAFE: Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden wird ESAFE den Transport der Produkte veranlassen. Gegebenenfalls werden die Produkte FCA (Incoterms® 2010) an die vom Kunden angegebene Lieferadresse geliefert. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, gehen die Liefer- und Versandkosten zu Lasten des Kunden. Die Art des Transports und den Spediteur bestimmt ESAFE selbst.
10.3. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass der zu beliefernde Ort für die Lieferung zugänglich und offen ist. Zusätzliche Entladezeit (wie zusätzliche Wartezeit oder jede andere vom Kunden bei der Lieferung verursachte Verzögerung) wird dem Kunden in Rechnung gestellt. Verweigert der Kunde die Lieferung oder unterlässt er es, die für den Transport der Produkte erforderlichen Informationen oder Anweisungen zu erteilen, dann ist ESAFE berechtigt, diesbezüglich alle Maßnahmen (wie eine Lagerung bei Dritten) auf Kosten und Risiko des Kunden zu ergreifen.
10.4. ESAFE behält sich das Recht vor, bei jeder Bestellung Teillieferungen vorzunehmen und diese in Rechnung zu stellen.
10.5. Der Kunde muss immer den Frachtbrief abzeichnen, um den ordnungsgemäßen Empfang der Waren zu bestätigen. Bei einer Abzeichnung ohne Angabe von Transportschäden erlischt auch jegliche Haftung von eSafe für Transportschäden.
 

11. Nichtkonformität, sichtbare und verborgene Mängel

11.1. Der Kunde ist verpflichtet, unmittelbar nach der Lieferung der Produkte eine erste Überprüfung vorzunehmen, die unter anderem Folgendes umfasst: korrekte(r) Standort(e), Menge und Gewicht, Abmessungen, Konformität der Lieferung, sichtbare Mängel (einschließlich Schäden an der Verpackung). Infolge einer solchen Überprüfung muss der Kunde jede Nichtkonformität und/oder jede unmittelbar nachweisbare Abweichung / jeden sichtbaren Mangel – auf Strafe der Verwirkung – unverzüglich nach der Lieferung per CMR-Brief des Spediteurs oder andernfalls schriftlich und per E-Mail (info@my-esafe.be) an ESAFE innerhalb von 48 Stunden nach der Lieferung mitteilen.
11.2. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, leistet ESAFE nur für verborgene Mängel, die innerhalb eines Monats nach Lieferung entdeckt werden, Gewähr. Der Kunde muss ESAFE jeden verborgenen Mangel, auf Strafe der Verwirkung, innerhalb von 48 Stunden nach seiner Entdeckung per E-Mail mitteilen.
11.3. Jede Reklamation, die nach Ablauf der vorgenannten Fristen gemacht wird, gilt als unzulässig.
11.4. Bei der Meldung von Mängeln muss der Kunde den festgestellten Mangel stets detailliert beschreiben und Fotos des festgestellten Mangels übermitteln, damit ESAFE den behaupteten Mangel überprüfen kann.
11.5. Nach der Entdeckung eines Mangels ist der Kunde verpflichtet, die Nutzung des betreffenden Produkts unverzüglich einzustellen und darüber hinaus auf Strafe der Unzulässigkeit der Reklamation alles Angemessene zu tun (oder tun zu lassen), um (weitere) Schäden zu vermeiden. Unter keinen Umständen darf der Kunde Produkte ohne die vorherige ausdrückliche schriftliche Einwilligung durch ESAFE zurücksenden. Der Kunde hat alle mangelhaften Waren auf erstes Verlangen von ESAFE für die Kontrolle zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus ist der Kunde auf Verlangen von ESAFE verpflichtet, diese Waren an ESAFE zurückzugeben.
11.6. Der Kunde akzeptiert ausdrücklich, dass Farbunterschiede zwischen den in Katalogen gezeigten Beispielen und der gelieferten Ware auftreten können und dass bei der Emaillierung von Teilen nach RAL-Nummern kleine Farbunterschiede zwischen den Lackierereien auftreten können. Solche Abweichungen begründen für den Kunden keinen Anspruch auf Lösung des Vertrags, Verweigerung der Lieferung und/oder der Bezahlung oder irgendeine andere Art von Schadensersatz oder Nachlass.
11.7. ESAFE haftet nicht für einen verborgenen Mangel, wenn der Kunde diesen Artikel in irgendeiner Weise nicht beachtet hat.
 

12. Reklamationen – Garantie

12.1. Die Garantie, die ESAFE dem Kunden im Fall einer berechtigten Reklamation bietet, beschränkt sich nach dem alleinigen Ermessen von ESAFE auf (i) die (erneute) Lieferung der fehlenden oder mangelhaften Produkte, (ii) die Reparatur der mangelhaften Produkte oder (iii) die Rücknahme des mangelhaften Produkts und Gutschrift des Preises für das mangelhafte Produkt. ESAFE kann weder zu einer anderen Entschädigung verpflichtet werden, noch kann gegen sie eine andere Sanktion verhängt werden.
12.2. Reklamationen (gleich welcher Art) entbinden den Kunden in keiner Weise von seiner Zahlungsverpflichtung (vgl. Art. 14) und berechtigen den Kunden nicht dazu, die Lieferung von Waren, die kein Gegenstand der Reklamation sind, zu verweigern. Der Kunde ist zudem verpflichtet, die Kosten zu erstatten, die durch unberechtigte Reklamationen entstanden sind.
12.3. Die Garantie von ESAFE gilt nicht für Schäden an Waren, die durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch, mangelhafte Wartung, normale Abnutzung oder im Fall von Abweichungen, die der Ware eigen sind und ihre Funktion nicht beeinträchtigen, entstehen. Unter „nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch“ werden Missbrauch, unsicheres Verhalten, unsachgemäße oder forcierte Nutzung und das Vornehmen nicht-vorschriftsgemäßer Anpassungen oder Änderungen an der Ware und/oder ihren Teilen verstanden. Die Garantie von ESAFE gilt auch nicht bei Schäden, die durch den Transport oder die Lagerung auf der Baustelle verursacht wurden, bei Mängeln, die auf unsachgemäße Reparaturen durch Dritte zurückzuführen sind, bei Schäden, die durch die Verwendung von Teilen verursacht wurden, die weder konform noch von der technischen Abteilung von ESAFE anerkannt sind, bei intensiver Aussetzung an atmosphärische Bedingungen, Montage mit zu schwachem Befestigungsmaterial, anormalen Witterungsbedingungen (Sturm-, Hagel-, Wasser-, Blitzschlag- und Feuerschäden), Gewalt und Kriegsverbrechen.
12.4. Die Garantiezeit für Lackschäden beträgt zehn Jahre. Die gesetzliche Garantiezeit von zwei Jahren gilt für alle Produkte. Die Garantiezeit beginnt immer mit der Annahme des Produkts.Während der Garantiezeit garantiert ESAFE im Fall einer zulässigen und begründeten Reklamation von Mängeln an der Ware eine Überholung des Produkts, gegebenenfalls den Austausch und/oder die Reparatur (nach Ermessen von ESAFE) der mangelhaften Ware und/oder die Lieferung von Teilen zum Ersatz der eventuellen defekten Teile (die immer vom Kunden (Monteur) zu montieren sind). ESAFE kann weder zu einer anderen Entschädigung verpflichtet werden, noch kann gegen sie eine andere Sanktion verhängt werden. Der Transport der defekten Waren zu den Werkstätten von ESAFE geht zu Lasten des Kunden. Der Kunde kann keinen Anspruch auf irgendeinen anderen (Schadens-)Ersatz oder Leistungen durch ESAFE wie Montagekosten (Fahrtkosten und Stundenlohn) geltend machen.
 

13. Elektronische Rechnungstellung

Mit der Erteilung eines Auftrags erklärt sich der Kunde ausdrücklich mit der elektronischen Rechnungstellung durch ESAFE einverstanden, vorbehaltlich einer schriftlichen Abweichung zwischen den Parteien.
 

14. Zahlung

14.1. Die Rechnungen von ESAFE sind vom Kunden innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug per Banküberweisung auf das von ESAFE mitgeteilte Bankkonto zu begleichen, sofern nicht anders angegeben.
14.2. Rechnungen können nur innerhalb von acht (8) Kalendertagen nach Rechnungsdatum schriftlich unter Angabe des Rechnungsdatums und der Rechnungsnummer sowie einer detaillierten Begründung des Einspruchs wirksam beanstandet werden.
14.3. Die vorbehaltlose Begleichung eines Teils des Rechnungsbetrags gilt als ausdrückliche Annahme des entsprechenden Teils der Rechnung. Ein solcher Einspruch entbindet den Kunden in keinem Fall von seinen Zahlungsverpflichtungen.
14.4. Teilzahlungen werden stets unter allen Vorbehalten und ohne gegenteiliges Anerkenntnis akzeptiert und zuerst auf die Beitreibungskosten, sodann auf die Vertragsstrafe, die aufgelaufenen Zinsen und schließlich auf die ausstehende Hauptsumme angerechnet, wobei die älteste ausstehende Hauptsumme vorrangig angerechnet wird.
 

15. Folgen bei Nichtzahlung oder Zahlungsverzug

15.1. Jede Rechnung, die vom Kunden am Fälligkeitstag nicht oder nicht vollständig bezahlt wird, unterliegt von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung Verzugszinsen in Höhe von einem Prozent (1 %) pro überfälligen Monat, wobei jeder angefangene Monat als vollständig abgelaufen gilt. Zudem wird der geschuldete Betrag um alle mit der Einziehung der Forderung verbundenen Beitreibungskosten von ESAFE sowie um zehn Prozent (10 %) des Rechnungsbetrags mit einem Minimum von einhundertfünfundzwanzig (125) Euro als pauschalierter Schadensersatz erhöht, unbeschadet des Rechts von ESAFE, einen höheren Schaden geltend zu machen.
15.2. Wenn der Kunde eine oder mehrere ausstehende Schulden gegenüber ESAFE nicht begleicht sowie wenn der Kunde sich im Zustand des Konkurses oder der Zahlungsunfähigkeit befindet, behält sich ESAFE das Recht vor, jede weitere Lieferung sofort zu stoppen und ohne Inverzugsetzung alle Verträge mit dem Kunden nach eigenem Ermessen auszusetzen oder als beendet zu betrachten, in welchem Fall der Kunde ESAFE den vollen Betrag des angenommenen Auftrags schuldet, unbeschadet des Rechts auf Ersatz eines höheren nachgewiesenen Schadens.
15.3. Überdies hat dies die sofortige Fälligkeit aller anderen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen sowie den Verfall aller genehmigten Zahlungsbedingungen zur Folge. Gleiches gilt im Fall eines drohenden Konkurses, einer gerichtlichen oder einvernehmlichen Auflösung, einer Zahlungseinstellung sowie jeder anderen Tatsache, die auf die Zahlungsunfähigkeit des Kunden hindeutet.
 

16. Montage und Platzierung

16.1. Sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart ist, ist die Montage und Platzierung der Produkte niemals Bestandteil des Vertrags zwischen ESAFE und dem Kunden. Der Kunde muss auf eigene Kosten alle für die Montage und Platzierung erforderlichen Hilfsmittel und Materialien bereitstellen.
16.2. Gegebenenfalls stellt ESAFE eine Anleitung für die Montage und Verwendung der Produkte zur Verfügung.
 

17. Eigentumsvorbehalt

17.1. ESAFE behält sich das Eigentum an den dem Kunden gelieferten Produkten vor, auch wenn die Verarbeitung bereits stattgefunden hat und somit ein Einbau der Produkte erfolgt ist, und zwar so lange, wie der Kunde den Preis, die Kosten, die Zinsen und alle anderen mit der Bestellung verbundenen Nebenkosten nicht vollständig bezahlt hat.
17.2. Vor dem Zeitpunkt des Eigentumsübergangs ist der Kunde nicht berechtigt, die Produkte zu veräußern, zu verarbeiten, zu nutzen, umzuwandeln, zu übertragen, zu belasten und/oder darüber zu verfügen. Zwischen den Parteien wird vereinbart, dass die verschiedenen Transaktionen/Verträge zwischen ihnen als Teil eines einzigen wirtschaftlichen Ganzen betrachtet werden und dass ESAFE immer einen Eigentumsvorbehalt an den Produkten hat, die sich derzeit im Besitz des Kunden befinden, solange der Kunde eine offene Schuld gegenüber ESAFE hat.
17.3. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der eSafe-Produkte geht mit der Lieferung auf den Kunden über.
 

18. Haftung

18.1. Mit Ausnahme der Gewährleistung durch ESAFE gemäß Art. 12 ist die Haftung von ESAFE auf den geringeren der folgenden Beträge beschränkt: (i) der Rechnungswert der Produkte; (ii) der von der/den Versicherung(en) von ESAFE ausgezahlte Betrag. In jedem Fall ist die Haftung auf die nach belgischem Recht zwingend vorgeschriebene Haftung begrenzt.
18.2. Außerdem ist ESAFE in keinem Fall verpflichtet, indirekte Schäden oder Folgeschäden (wie z. B. Einkommensverluste oder Schäden an Dritten oder jegliche Folgeschäden, die durch diese Produkte verursacht werden) zu ersetzen.
18.3. Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 18.1 kann der Kunde von ESAFE keine Garantie/Gewährleistung für Folgendes verlangen:- Schäden, die direkt oder indirekt durch eine Handlung des Kunden oder eines Dritten verursacht wurden, unabhängig davon, ob diese durch Verschulden oder Fahrlässigkeit entstanden sind;
-    Schäden, die direkt oder indirekt durch eine Handlung des Kunden oder eines Dritten verursacht wurden, unabhängig davon, ob diese durch Verschulden oder Fahrlässigkeit entstanden sind;
-    Schäden, die durch eine unsachgemäße oder nicht sachkundige Platzierung der Produkte durch den Kunden selbst oder durch einen vom Kunden beauftragten Dritten entgegen den Vorschriften und den mitgelieferten Datenblättern verursacht werden;
-    Schäden, die durch anormale, unsachgemäße oder außergewöhnliche Nutzung, Belastung und/oder Abnutzung der Produkte oder durch Nichtbeachtung der in der mitgelieferten Montage- und Gebrauchsanweisung enthaltenen Hinweise und Anweisungen zur Nutzung und Wartung entstanden sind.
ESAFE kann unter keinen Umständen für Flecken, Verfärbungen oder andere Veränderungen an den Produkten aufgrund von (außergewöhnlichen) Umwelt- und/oder Witterungseinflüssen haftbar gemacht werden;
-    Natürliche Verfärbung und Verwitterung der Produkte, die den in den Produkten verarbeiteten Materialien eigen sind;
-    Schäden, die durch Diebstahl und/oder Beschädigung der mit den Produkten gelieferten Pakete entstehen. Der Endkunde ist außerdem verpflichtet, den Zugangscode des Produkts regelmäßig zu aktualisieren;
-    Geringfügige Änderungen an den Produkten, wenn sie technisch notwendig sind oder sich aus einer Weiterentwicklung von Technik, Technologie, Produktion und Ästhetik ergeben. Obiges gilt unter der Voraussetzung, dass es sich bei diesen Änderungen nur um Details handelt und die spezifischen funktionalen und äußeren Merkmale, die für den Kunden wesentlich sind, nicht beeinträchtigt werden.
-    Zusätzliche Schäden aufgrund der weiteren Nutzung, Verarbeitung und/oder Platzierung der Produkte, nachdem ein Mangel festgestellt wurde, oder zusätzliche Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde nicht alles getan hat, was vernünftigerweise möglich war, um (weitere) Schäden zu vermeiden;
-    Schäden durch höhere Gewalt und Härtefälle gemäß den Bestimmungen in Artikel 20.
18.4. Die Bestimmung der Produkte durch den Kunden oder einen vom Kunden benannten Dritten erfolgt auf die volle Verantwortung und das Risiko des Kunden. In diesem Fall kann ESAFE in keiner Weise für direkte oder indirekte Schäden haftbar gemacht werden, die sich aus dieser Bestimmung ergeben.
18.5. Soweit anwendbar, ist die Produkthaftung von ESAFE, als Hersteller der Produkte, in jedem Fall auf die folgenden Schäden beschränkt, die durch einen Mangel an ihrem Produkt verursacht wurden:
-    Physische Schäden an Personen (verursacht durch irgendeine Person, die das Produkt benutzt);
-    Schäden an Gütern, abzüglich einer Selbstbeteiligung von 500 Euro und insoweit sie für den privaten Gebrauch des Geschädigten bestimmt sind und von diesem hauptsächlich genutzt werden, mit Ausnahme von Schäden, die an dem mangelhaften Produkt selbst verursacht wurden.
Unbeschadet des Obigen haftet ESAFE jedoch nicht, wenn:
-    der Schaden durch das Verschulden des Geschädigten oder einer Person, für die der Geschädigte verantwortlich ist, verursacht wurde;
-    der Schaden durch einen Mangel verursacht wurde, der zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts noch nicht vorhanden war oder dessen Vorhandensein nicht erkannt werden konnte.
 

19. Geistiges Eigentum

19.1. Der Kunde erkennt ausdrücklich an, dass die Produkte und sämtliches damit verbundene geistige Eigentum das ausschließliche Eigentum von ESAFE sind und bleiben.
19.2. Der Kunde verpflichtet sich, keine Handlungen vorzunehmen, die die geistigen Eigentumsrechte von ESAFE verletzen oder ungültig machen würden, noch wird er dies einem Dritten erlauben. Diese geistigen Eigentumsrechte umfassen (nicht erschöpfend) alle Patente, Urheberrechte, Geschmacksmuster, Marken und anderen gewerblichen und geistigen Eigentumsrechte.
19.3. Der Kunde darf sich weder ganz noch teilweise an Reverse Engineering, Demontage oder Dekompilierung der Produkte beteiligen, noch anderen die Beteiligung daran gestatten, außer insoweit dies nach geltendem Recht ausdrücklich zulässig ist.
19.4. Der Kunde verpflichtet sich außerdem, alles Erforderliche zu tun, um eine Verletzung der geistigen Eigentumsrechte von ESAFE zu verhindern und ESAFE zu benachrichtigen, wenn er von einer tatsächlichen oder vermuteten Verletzung Kenntnis erlangt.
 

20. Höhere Gewalt / Härtefälle

20.1. Die Parteien haften nicht für die Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aufgrund von höherer Gewalt oder Härtefällen, insbesondere aufgrund von Umständen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise nicht vorhersehbar und unvermeidbar waren und die die Erfüllung des Vertrags unmöglich oder finanziell oder anderweitig aufwendiger oder schwieriger machen würden als normalerweise vorgesehen. Als höhere Gewalt gelten unter anderem: Krankheit, Naturereignisse, Überschwemmungen, Feuer, Streik und Aussperrung, betriebsorganisatorische Gründe, Krieg, Beschlagnahme, Embargo, staatliche Maßnahmen, Lieferverzögerungen, Ausfuhrverbot, allgemeine Warenknappheit, Bedrohung und Terrorakte.
20.2. Fälle höherer Gewalt oder Härtefälle berechtigen jede Partei nach eigenem Ermessen dazu, (i) die Erfüllung ihrer Verpflichtungen vorübergehend auszusetzen, (ii) die Vertragsbedingungen zu ändern, oder (iii) den Vertrag durch einfache schriftliche Zustellung an die andere Partei zu kündigen, ohne dass diese Partei schadenersatzpflichtig ist oder werden kann.
20.3. Dauert die höhere Gewalt / der Härtefall länger als zwei Monate an, hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch einfache schriftliche Zustellung zu kündigen, ohne dass der Kunde zu irgendeinem Schadensersatz verpflichtet ist oder werden kann.
 

21. Privatsphäre

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch ESAFE, die einen (potenziellen) Kunden und/oder dessen Personal betreffen, erfolgt gemäß den Bestimmungen der ESAFE-Datenschutzerklärung, die auf der Website eingesehen werden kann. Mit dem Kauf der Produkte bzw. dem Abschluss eines Vertrags mit ESAFE bestätigt der Kunde, dass er diese Datenschutzerklärung gelesen und akzeptiert hat.
 

22. Aufrechnung

ESAFE und der Kunde kompensieren und verrechnen automatisch und von Rechts wegen alle gegenwärtig bestehenden und zukünftigen Forderungen gegeneinander. Dies bedeutet, dass in der dauerhaften Beziehung zwischen den Parteien nach der oben erwähnten automatischen Verrechnung per saldo immer nur die größte Forderung übrig bleibt. Diese Aufrechnung ist in jedem Fall gegenüber einem Treuhänder und übrigen konkurrierenden Gläubigern wirksam.
 

23. Rechtswahl und Gerichtsstand

23.1. Etwaige Streitigkeiten zwischen ESAFE und dem Kunden werden so weit wie möglich gütlich beigelegt. Gelingt es den Parteien nicht, eine gütliche Einigung herbeizuführen, so steht es ihnen frei, ihre Streitigkeit den für den Sitz von ESAFE zuständigen Gerichten vorzulegen.
23.2. Es gilt belgisches Recht.